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853.2 KELG CH-OW

Art. 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Aufsicht und Durchführung

Vollzug
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Art. 6 kELG · Aufsicht und Durchführung

1. Der Vollzug dieses Gesetzes wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartements der Ausgleichskasse Obwalden übertragen.

2. Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug des ELG.

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