853.2
KELG
CH-OW
Art. 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Aufsicht und Durchführung
Vollzug
Art. 6 kELG · Aufsicht und Durchführung
1. Der Vollzug dieses Gesetzes wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartements der Ausgleichskasse Obwalden übertragen.
2. Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug des ELG.