853.2
KELG
CH-OW
Art. 5 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 kELG · Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
1. Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten gelten die Mindestsätze von Art. 14 Abs. 3 bis 6 ELG.
2. Diese Kosten werden vergütet, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden.
3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) die ausgewiesenen Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten für Leistungen umschreiben.