853.2
KELG
CH-OW
Art. 4 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Bewertung von Liegenschaften
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 kELG · Bewertung von Liegenschaften
1. Grundstücke, die von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden, werden nach dem Netto-Steuerwert angerechnet.
2. Grundstücke, die nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.