853.2
KELG
CH-OW
Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Anrechenbare Einnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 kELG · Anrechenbare Einnahmen
1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens, welches die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt, als Einnahme angerechnet.