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853.2 KELG CH-OW

Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Anrechenbare Einnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 kELG · Anrechenbare Einnahmen

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens, welches die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt, als Einnahme angerechnet.

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