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853.2 KELG CH-OW

Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 kELG · Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, entsprechen die höchstens zulässigen jährlichen Kosten für Tagestaxen nach Abzug der Kantons- und Gemeindebeiträge folgendem Prozentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG

a. * bei einem Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten

1. * Pflegeheim: 370 Prozent,

2. * Spital: 500 Prozent,

3. * Behindertenwohnheim: 250 Prozent;

b. in den übrigen Fällen 160 Prozent.

2. Der Betrag für persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen beträgt

a. 17 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) bei einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;

b. 27 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) bei einem Aufenthalt in einem andern Heim.

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