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853.2 KELG CH-OW

Art. 12 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 12 kELG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann das Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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