Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.2 KELG CH-OW

Art. 10 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 kELG · Übergangsbestimmungen

1. Solange der Regierungsrat keine Ausführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen hat, werden die Krankheits- und Behinderungskosten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) ausgerichtet.

← Art. 9 kELG Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Grundsatz Art. 11 kELG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →