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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Übergangsbestimmung

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Übergangsbestimmung

1. Für die Beitragsjahre 2025 und früher gelten die damals geltenden Verwaltungskostensätze.

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