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Art. 4a Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Erleichterungen beim elektronischen Geschäftsverkehr

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Art. 4a Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Erleichterungen beim elektronischen Geschäftsverkehr

1. Bei Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs über das Kundenportal der Ausgleichskasse Obwalden kann den Beitragspflichtigen ein Rabatt gewährt werden. Auf Antrag der Ausgleichskasse Obwalden legt der Regierungsrat die Rahmenbedingungen und die Höhe des Rabatts fest [2]

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