853.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beiträge der Selbstständigerwerbenden
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Beiträge der Selbstständigerwerbenden
1. Selbstständigerwerbende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach dem beitragspflichtigen selbstständigen Erwerbseinkommen wie folgt abgestuft ist
AHV/IV/EO-beitragspflichtiges Einkommen in Fr. | %-Anteile der Versicherungsbeiträge
bis 50 000.- * | 3.0
ab 50 001.- bis 100 000.- * | 2.5
ab 100 001.- * | 2.0
2. ...