Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beiträge der Selbstständigerwerbenden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Beiträge der Selbstständigerwerbenden

1. Selbstständigerwerbende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach dem beitragspflichtigen selbstständigen Erwerbseinkommen wie folgt abgestuft ist

AHV/IV/EO-beitragspflichtiges Einkommen in Fr. | %-Anteile der Versicherungsbeiträge

bis 50 000.- * | 3.0

ab 50 001.- bis 100 000.- * | 2.5

ab 100 001.- * | 2.0

2. ...

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Grundsatz Art. 4a Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →