853.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beiträge der Nichterwerbstätigen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Beiträge der Nichterwerbstätigen
1. Nichterwerbstätige schulden einen Verwaltungskostenbeitrag von vier Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge.