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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Beiträge der Nichterwerbstätigen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Beiträge der Nichterwerbstätigen

1. Nichterwerbstätige schulden einen Verwaltungskostenbeitrag von vier Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge.

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