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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Grundsatz

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Grundsatz

1. Die Ausgleichskasse Obwalden erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

2. Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungs- und fristgemäss nachkommen oder sie nicht gemäss den Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch fünf Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

Grundsatz Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung →

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