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Grundsatz

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die Ausgleichskasse Obwalden erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

2. Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungs- und fristgemäss nachkommen oder sie nicht gemäss den Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch fünf Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

1. Arbeitgebende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach der beitragspflichtigen Lohnsumme wie folgt abgestuft ist

Lohnsummen (Beträge in Fr.) | %-Anteile der Versicherungsbeiträge

--- | ---

bis 100 000.- | 3.4 *

ab 100 001.- bis 500 000.- | 2.9 *

ab 500 001.- bis 1 000 000.- | 1.9 *

ab 1 000 001.- bis 5 000 000.- * | 1.1 *

ab 5 000 001.- bis 10 000 000.- * | 0.9 *

ab 10 000 001.- bis 75 000 000.- * | 0.8 *

ab 75 000 001.- * | 0.5 *

2. ...

1. Nichterwerbstätige schulden einen Verwaltungskostenbeitrag von vier Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge.

1. Selbstständigerwerbende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach dem beitragspflichtigen selbstständigen Erwerbseinkommen wie folgt abgestuft ist

AHV/IV/EO-beitragspflichtiges Einkommen in Fr. | %-Anteile der Versicherungsbeiträge

bis 50 000.- * | 3.0

ab 50 001.- bis 100 000.- * | 2.5

ab 100 001.- * | 2.0

2. ...

1. Bei Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs über das Kundenportal der Ausgleichskasse Obwalden kann den Beitragspflichtigen ein Rabatt gewährt werden. Auf Antrag der Ausgleichskasse Obwalden legt der Regierungsrat die Rahmenbedingungen und die Höhe des Rabatts fest [2]

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