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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verwaltungskosten der Ausgleichskasse

Kosten, Haftung und Beiträge
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Art. 9 EG AHVG · Verwaltungskosten der Ausgleichskasse

1. Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen ihre Verwaltungskosten decken.

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