853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verwaltungskosten der Ausgleichskasse
Kosten, Haftung und Beiträge
Art. 9 EG AHVG · Verwaltungskosten der Ausgleichskasse
1. Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen ihre Verwaltungskosten decken.