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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Personal

Organisation
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Art. 8 EG AHVG · Personal

1. Das Personal wird privatrechtlich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts angestellt.

2. Das Personal wird bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.

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