853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Personal
Organisation
Art. 8 EG AHVG · Personal
1. Das Personal wird privatrechtlich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts angestellt.
2. Das Personal wird bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.