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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Revisionsstelle

Organisation
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Art. 7 EG AHVG · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle führt die Revision gemäss den Anforderungen des Bundesrechts sowie in Bezug auf die Organisation gemäss den Prüfungsgrundsätzen des Kantons durch und erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.

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