853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Zweigstellen
Organisation
Art. 6 EG AHVG · Zweigstellen
1. Jede Einwohnergemeinde bezeichnet eine Zweigstelle.
2. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Zweigstelle führen. Die Aufgaben einer Zweigstelle können auch der Ausgleichskasse übertragen werden.
3. Die Aufgaben der Zweigstelle richten sich nach den Anforderungen des Bundesrechts.
4. Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Zweigstellenleitung unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitung der Ausgleichskasse.