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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Leitung

Organisation
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Art. 5 EG AHVG · Leitung

1. Die Leitung der Ausgleichskasse führt die Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

2. Die Leitung

a. bestimmt die Organisation der Ausgleichskasse;

b. stellt das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal an;

c. kann die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle an eine aussenstehende Revisionsstelle übertragen;

d. übt die fachliche Aufsicht über die Zweigstellen aus;

e. erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.

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