853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Leitung
Organisation
Art. 5 EG AHVG · Leitung
1. Die Leitung der Ausgleichskasse führt die Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2. Die Leitung
a. bestimmt die Organisation der Ausgleichskasse;
b. stellt das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal an;
c. kann die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle an eine aussenstehende Revisionsstelle übertragen;
d. übt die fachliche Aufsicht über die Zweigstellen aus;
e. erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.