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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Zuständiges Departement

Organisation
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Art. 4 EG AHVG · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse im Verwaltungsbereich aus, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.

2. Das zuständige Departement

a. beschliesst auf Antrag der Leitung der Ausgleichskasse und nach Anhörung der Einwohnergemeinden über die Führung der Zweigstellen und deren Aufgaben und Entschädigung;

b. bestimmt die Revisionsstelle der Ausgleichskasse;

c. kann in Einzelfällen Sonderprüfungen über die Organisation und Administration der Ausgleichskasse anordnen;

d. genehmigt, soweit am Kanton, den jährlichen Bericht der Leitung und nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis.

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