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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Regierungsrat

Organisation
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Art. 3 EG AHVG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an;

b. legt auf Antrag der Leitung die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest;

c. kann der Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen.

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