853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Regierungsrat
Organisation
Art. 3 EG AHVG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an;
b. legt auf Antrag der Leitung die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest;
c. kann der Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen.