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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Aufgaben

Organisation
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Art. 2 EG AHVG · Aufgaben

1. Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden.

2. Der Kanton kann der Ausgleichskasse weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

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