853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16 EG AHVG · Übergangsbestimmung
1. Die Bezeichnung der Zweigstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Bezeichnung der Zweigstellenleitungen gemäss Art. 6 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein.
2. Die bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge des Personals der Ausgleichskasse sind innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Besitzstandwahrung in privatrechtliche Verträge umzuwandeln.