Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 EG AHVG · Übergangsbestimmung

1. Die Bezeichnung der Zweigstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Bezeichnung der Zweigstellenleitungen gemäss Art. 6 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein.

2. Die bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge des Personals der Ausgleichskasse sind innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Besitzstandwahrung in privatrechtliche Verträge umzuwandeln.

← Art. 15 EG AHVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Rechtsform Art. 17 EG AHVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →