853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Mindestbeiträge
Kosten, Haftung und Beiträge
Art. 13 EG AHVG · Mindestbeiträge
1. Über den Erlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG entscheidet die Leitung der Ausgleichskasse nach Anhörung des Einwohnergemeinderates.
2. Die der Ausgleichskasse durch den Kanton zu entrichtenden AHV-Mindestbeiträge sind vollständig von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.