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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Mindestbeiträge

Kosten, Haftung und Beiträge
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Art. 13 EG AHVG · Mindestbeiträge

1. Über den Erlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG entscheidet die Leitung der Ausgleichskasse nach Anhörung des Einwohnergemeinderates.

2. Die der Ausgleichskasse durch den Kanton zu entrichtenden AHV-Mindestbeiträge sind vollständig von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.

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