853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Haftung
Kosten, Haftung und Beiträge
Art. 11 EG AHVG · Haftung
1. Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG.
2. Sofern der Kanton haftet, richtet sich das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der Ausgleichskasse und Zweigstellen nach dem kantonalen Haftungsgesetz.