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853.1 EGAHVG CH-OW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Kosten der Zweigstellen

Kosten, Haftung und Beiträge
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Art. 10 EG AHVG · Kosten der Zweigstellen

1. Die Ausgleichskasse richtet den Einwohnergemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung aus, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Kosten ausreicht.

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