853.1
EGAHVG
CH-OW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Kosten der Zweigstellen
Kosten, Haftung und Beiträge
Art. 10 EG AHVG · Kosten der Zweigstellen
1. Die Ausgleichskasse richtet den Einwohnergemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung aus, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Kosten ausreicht.