851.411
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Schiedsgericht
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherer einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits setzt sich zusammen aus
a. * dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Obmann;
b. entsprechend den zu behandelnden Fällen aus je einem Vertreter der Versicherer einerseits und der Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits.
2. Wenn eine Partei ihren Vertreter nicht innert der durch den Obmann festgesetzten Frist bezeichnet, so trifft der Obmann die Wahl dieses Parteivertreters.
3. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss Anwendung.