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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Kantonale Ausgleichskasse

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Kantonale Ausgleichskasse

1. Die kantonale Ausgleichskasse klärt die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf und überwacht deren Einhaltung gemäss Art. 80 UVG.

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