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Zuständiges Departement

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Soweit das Bundesrecht oder diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, vollzieht das Volkswirtschaftsdepartement die Vorschriften über die Unfallversicherung.

1. Die kantonale Ausgleichskasse klärt die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf und überwacht deren Einhaltung gemäss Art. 80 UVG.

1. Das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherer einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits setzt sich zusammen aus

a. * dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Obmann;

b. entsprechend den zu behandelnden Fällen aus je einem Vertreter der Versicherer einerseits und der Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits.

2. Wenn eine Partei ihren Vertreter nicht innert der durch den Obmann festgesetzten Frist bezeichnet, so trifft der Obmann die Wahl dieses Parteivertreters.

3. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss Anwendung.

1. Für die Beurteilung von Streitigkeiten nach Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verwaltungsgericht zuständig. Das Verfahren wird durch Art. 61 ATSG und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmt.

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