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851.352 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Meldepflicht

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Meldepflicht

1. Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie

a. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;

b. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.

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