851.352
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Meldepflicht
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Meldepflicht
1. Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie
a. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;
b. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.