851.352
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - b. Warteliste
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · b. Warteliste
1. Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung aufgrund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.
2. Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn
a. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und
b. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung verzichtet.
3. Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der Warteliste.
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Gegenstand
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich →