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851.352 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Höchstzahlen a. Grundsatz

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Höchstzahlen a. Grundsatz

1. Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.

2. Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton.

3. In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizinisches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ)

a. Radiologie: 1,90

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