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851.352 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Aufsicht

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Aufsicht

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 KVG.

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