851.352
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Aufsicht
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Aufsicht
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 KVG.
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Gegenstand
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