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851.352 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Verfall der Zulassung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Verfall der Zulassung

1. Die Zulassung verfällt

a. wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht erstmalig genutzt wird;

b. bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden;

c. bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

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