851.352
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich - Zulassungsverfahren
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich · Zulassungsverfahren
1. Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulassung.
3. In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzulegen.
4. Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.
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Gegenstand
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