Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.352 CH-OW

Gegenstand

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln

a. die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss Art. 36 ff. KVG;

b. die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a KVG.

1. Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulassung.

3. In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzulegen.

4. Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.

1. Die Zulassung verfällt

a. wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht erstmalig genutzt wird;

b. bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden;

c. bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

1. Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.

2. Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton.

3. In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizinisches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ)

a. Radiologie: 1,90

1. Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung aufgrund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.

2. Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn

a. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und

b. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung verzichtet.

3. Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der Warteliste.

1. Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie

a. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;

b. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.

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