851.312
CH-OW
Finanzierungsanteil des Kantons
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Kostenteiler zwischen Kanton und Krankenversicherer - Finanzierungsanteil des Kantons
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1. Der Finanzierungsanteil des Kantons gemäss Art. 49a Abs. 2 KVG beträgt ab 1. Januar 2013 47 Prozent. Dieser Kostenteiler gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
2. Der Finanzierungsanteil des Kantons wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Kostenteiler zwischen Kanton und Krankenversicherer - Inkrafttreten
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1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.