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Finanzierungsanteil des Kantons

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Finanzierungsanteil des Kantons gemäss Art. 49a Abs. 2 KVG beträgt ab 1. Januar 2013 47 Prozent. Dieser Kostenteiler gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege.

2. Der Finanzierungsanteil des Kantons wird jährlich um 2 Prozent erhöht, bis er 55 Prozent erreicht.

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