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Art. 3 Regierungsratsbeschluss über die nach Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Pflegeheime - Rechtsmittelbelehrung

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Art. 3 Regierungsratsbeschluss über die nach Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Pflegeheime · Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 53 KVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben worden.

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