Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.12 CH-OW

Kanton Obwalden 851.12

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Selbstbehalt gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz beträgt für 2026 bis Fr. 35 000.- anrechenbares Einkommen 9,50 Prozent, danach steigt der Selbstbehalt pro Fr. 100.- anrechenbares Einkommen um je 0,01 Prozent.

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