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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Prämienverbilligungsverfügung

Prämienverbilligung - Verfahren
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Art. 9 EV KVG · Prämienverbilligungsverfügung

1. Die Prämienverbilligungsverfügung enthält die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezügen und zur Auszahlung der Beiträge an den Versicherer sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

2. Die Vollzugsstelle veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf die Folgen der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.

3. ...

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