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851.11 EVKVGLAMAL CH-OW

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Sonderfälle

Prämienverbilligung - Anspruchsberechtigung
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Art. 8 EV KVG · Sonderfälle

1. Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder Empfänger von Unterstützungsleistungen der Gemeinden sind, haben Anspruch auf die kantonale Richtprämie für die Zeit, in welcher Ergänzungs- oder Unterstützungsleistungen erbracht werden.

2. Quellensteuerpflichtige, welche im Anspruchsjahr im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil des Prämienverbilligungsbeitrages. Massgebend bei der Beitragsberechnung sind die Monate der Erwerbstätigkeit und 75 Prozent des auf ein Jahr umgerechneten, der Quellensteuer unterliegenden Brutto-Erwerbseinkommens.

3. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, bei denen der Bund die Krankenkassenprämie übernimmt, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. Personen, die durch Naturereignisse, Todesfall, Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird.

5. Hat sich das anrechenbare Einkommen im Jahr nach der vorletzten Steuerperiode um 25 Prozent verringert, wird dies nur berücksichtigt, wenn die anspruchsberechtigte Person innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung, welche auf der vorletzten Steuerperiode beruht, ein begründetes Gesuch einreicht. Die zuständige kantonale Stelle verfügt nach Vorliegen der entsprechenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung neu.

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