Art. 7a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Anrechenbares Einkommen
Art. 7a EV KVG · Anrechenbares Einkommen
1. Das anrechenbare Einkommen errechnet sich wie folgt
a. das Total der Einkünfte (Art. 18 bis 20, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 22a, Art. 23, Art. 24 (ohne Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 StG), Art. 25, Art. 29 bis 34 und Art. 35 Abs. 1 Bst. d (ohne Einkäufe) und f StG);
b. * unter Abzug der Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 28 und Art. 35 Abs. 1 Bst. o StG);
c. unter Abzug der Unterhaltsbeiträge und dauernden Lasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. b und c StG);
d. unter Abzug der Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG);
e. unter Abzug der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten (Art. 35 Abs. 1 Bst. h und i StG);
f. unter Abzug der Kinderbetreuungskosten durch Dritte (Art. 35 Abs. 1 Bst. l StG);
g. unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.- für verheiratete Paare, die in ungetrennter Ehe leben;
h. unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.- pro Kind für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben;
i. unter Aufrechnung von 10 Prozent des steuerbaren Vermögens (Art. 43 bis 54 StG);
j. unter Aufrechnung eines allfälligen Liegenschaftsverlusts (Art. 23 abzüglich Art. 34 Abs. 2 und 3 StG);
k. bestehen Einkünfte aus Liegenschaften (Art. 23 und Art. 34 Abs. 2 bis 4 StG), so können die Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG) bis zu dem Betrag in Abzug gebracht werden, welcher diesen Einkünften aus Liegenschaften entspricht.