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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Anspruchsberechtigte Personen

Prämienverbilligung - Anspruchsberechtigung
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Art. 6 EV KVG · Anspruchsberechtigte Personen

1. Anspruch auf Prämienverbilligung der Grundversicherung haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen steuerpflichtige Personen, die am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten, einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind und die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird. Im Laufe des Jahres eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung bereits mit Beginn des darauffolgenden Monats.

3. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.

4. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern hat jener Elternteil Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder, welchem der Abzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes (StG) zusteht. Massgebend für die Beurteilung ist der 31. Dezember des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht.

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