Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Aufgaben der Einwohnergemeinden
Art. 4 EV KVG · Aufgaben der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht; sie bezeichnen eine Gemeindestelle für Krankenversicherung.
2. Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung insbesondere durch
a. allgemeine Auskünfte im Einzelfall;
b. * ...
c. * die Mitwirkung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einzelfall;
d. * die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zusammen mit der Vollzugsstelle.
3. Die Einwohnergemeinden übernehmen uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
4. Hat eine Gemeinde die uneinbringlichen Kosten gemäss Absatz 3 übernommen und erstattet der Versicherer dem Kanton nachträglich einen Teil zurück, so ist der Betrag der betroffenen Gemeinde weiterzuleiten.
5. Die Gemeinden haben innert 60 Tagen ab Anhebung der Betreibung die Möglichkeit, das Betreibungsverfahren zu stoppen und die Forderung zu 100 Prozent zu übernehmen. Die entsprechende Meldung muss erfolgen, bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt wird.