851.11
EVKVGLAMAL
CH-OW
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - c. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Prämienverbilligung (Vollzugsstelle)
Zuständigkeiten
Art. 3 EV KVG · c. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Prämienverbilligung (Vollzugsstelle)
1. Der Vollzugsstelle obliegen insbesondere
a. die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
b. die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall;
c. der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren;
d. * die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prämienbeiträge mittels Verfügung;
e. * die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 64a und 65 KVG.