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851.11 EVKVGLAMAL CH-OW

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - c. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Prämienverbilligung (Vollzugsstelle)

Zuständigkeiten
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Art. 3 EV KVG · c. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Prämienverbilligung (Vollzugsstelle)

1. Der Vollzugsstelle obliegen insbesondere

a. die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;

b. die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall;

c. der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren;

d. * die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prämienbeiträge mittels Verfügung;

e. * die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 64a und 65 KVG.

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