Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - b. Zuständiges Departement
Art. 2 EV KVG · b. Zuständiges Departement
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. * die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung allgemein zu informieren;
b. Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen (Art. 3 Abs. 2 KVG);
b1. * die Spitalplanung und die Pflegeheimplanung zu erarbeiten und die entsprechenden Planungsberichte zu erstellen;
c. die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordinieren (Art. 23 KVG);
d. die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 KVG);
e. die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzunehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG).