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851.11 EVKVGLAMAL CH-OW

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - b. Zuständiges Departement

Zuständigkeiten
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Art. 2 EV KVG · b. Zuständiges Departement

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. * die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung allgemein zu informieren;

b. Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen (Art. 3 Abs. 2 KVG);

b1. * die Spitalplanung und die Pflegeheimplanung zu erarbeiten und die entsprechenden Planungsberichte zu erstellen;

c. die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordinieren (Art. 23 KVG);

d. die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 KVG);

e. die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzunehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG).

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