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Art. 17c Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EV KVG) - Spitalliste

Spital- und Pflegeheimplanung
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Art. 17c EV KVG · Spitalliste

1. Der Regierungsrat erlässt basierend auf der Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die nach Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste der gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spitäler, mit welcher den Spitälern und Geburtshäusern Leistungsaufträge zugesprochen werden.

2. Die Spitalliste ist im Amtsblatt sowie elektronisch zu veröffentlichen.

3. Das zuständige Departement kann mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern und Geburtshäusern zwecks Konkretisierung der in den Leistungsaufträgen vorgesehenen Bedingungen und Auflagen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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