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851.1 EGKVGEGLAMAL CH-OW

Art. 4a Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) - Spital- und Pflegeheimplanung

Spital- und Pflegeheimplanung
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Art. 4a EG KVG · Spital- und Pflegeheimplanung

1. Der Kanton gewährleistet eine bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftliche Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen in Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen innerhalb und ausserhalb des Kantons.

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