Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) - Organisation und Zuständigkeit (EGKVG)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Kanton und Einwohnergemeinden arbeiten beim Vollzug der Aufgaben aus dem KVG zusammen.
2. Soweit eine Aufgabe in diesem Gesetz nicht ausdrücklich den Einwohnergemeinden zugewiesen wird, erfüllt sie der Kanton.
3. Die Einwohnergemeinden sind für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig. Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.
1. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 übersteigen und die Voraussetzungen gemäss Art. 7 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (V zum EG KVG) erfüllt sind.
2. Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens und beträgt zwischen 9,0 und 12,0 Prozent. Der Prozentsatz verläuft linear und steigt ab einer bestimmten Grenze des anrechenbaren Einkommens an (linear-progressives System). Er wird vom Regierungsrat jeweils im Vorjahr festgelegt.
3. Für untere und mittlere Einkommen werden die kantonalen Richtprämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 V zum EG KVG verbilligt (Mindestanspruch).
4. ...
5. Die Prämienverbilligung darf, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorgaben, die im Anspruchsjahr geschuldeten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
1. Versicherungspflichtige Personen haben der Einwohnergemeinde ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem Versicherer sie versichert sind.
2. Diese Auskunftspflicht gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und bei quellenbesteuerten Versicherten für deren Arbeitgeber.
1. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Einwohnergemeinde unverzüglich einem Versicherer zugewiesen.
1. Der Kanton gewährleistet eine bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftliche Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen in Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen innerhalb und ausserhalb des Kantons.
1. Kantonales Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung ist das Verwaltungsgericht.
2. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG sind die Zivilgerichte zuständig. Das Verfahren bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.
3. Das Schiedsgericht ist gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und Art. 89 Abs. 4 KVG zusammenzusetzen.
4. Der Rechtsschutz bei der Prämienverbilligung richtet sich nach kantonalem Recht.
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsverordnung sowie darauf abgestützte Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer
a. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt;
b. Leistungen durch unwahre oder unrichtige Angaben erwirkt.
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung. Insbesondere regelt er Anspruchsberechtigung, Verfahren und Zuständigkeiten der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.
1. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat nach Ablauf von vier Jahren seit Aufhebung von Art. 2 Abs. 4 dieses Gesetzes einen Evaluationsbericht vor und beantragt allfällige Massnahmen.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.