Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
1. Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2. Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3. Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.