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843.3 CH-OW

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Regierungen der Vereinbarungskantone

Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Regierungen der Vereinbarungskantone

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.

2. Sie

a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;

b. genehmigen das Geschäftsreglement;

c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;

d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;

e. * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV kennen;

f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;

g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.

3. Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

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