Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit - Regierungen der Vereinbarungskantone
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit · Regierungen der Vereinbarungskantone
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2. Sie
a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;
b. genehmigen das Geschäftsreglement;
c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
e. * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV kennen;
f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
3. Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.